Gegen ein Erfinden spricht ferner, dass der Privatkläger das einigermassen ungewöhnliche und originelle Geschehen mit einer Anzahl von Realkennzeichen schilderte, die – insbesondere gemessen an seiner persönlichen Situation bzw. seinen intellektuellen Fähigkeiten – als sehr gross zu bezeichnen ist und bei einem fehlenden Realitätsbezug nicht zu erwarten wäre. Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der zeitlichen Verhältnisse erscheint eine Falschaussage nach Ansicht der Kammer geradezu ausgeschlossen: