In Anbetracht der leicht eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und der zurückgebliebenen sexuellen Entwicklung des Privatklägers scheint die Erfindung eines derart vielschichtigen und in vielerlei Hinsicht komplexen Sachverhalts bereits zum Vorneherein unwahrscheinlich: Gegen ein Erfinden spricht ferner, dass der Privatkläger das einigermassen ungewöhnliche und originelle Geschehen mit einer Anzahl von Realkennzeichen schilderte, die – insbesondere gemessen an seiner persönlichen Situation bzw. seinen intellektuellen Fähigkeiten – als sehr gross zu bezeichnen ist und bei einem fehlenden Realitätsbezug nicht zu erwarten wäre.