27 hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (Ziff. 14.2.2 hiervor). In Anbetracht der leicht eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und der zurückgebliebenen sexuellen Entwicklung des Privatklägers scheint die Erfindung eines derart vielschichtigen und in vielerlei Hinsicht komplexen Sachverhalts bereits zum Vorneherein unwahrscheinlich: