O., N. 251 ff.). Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte konnten auf Frage hin irgendwelche Streitigkeiten oder andere Umstände bezeichnen, aus denen sich ein ernsthaftes Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ergeben könnte; auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. 14.2.7 Kompetenzanalyse (Teil II) – Widerlegung der «Nullhypothese» Letztlich ist wieder auf die Einstiegsfrage zurückzukommen und im Rahmen der Kompetenzanalyse zu fragen, ob der Privatkläger die hier vorliegenden Aussagen