183 Z. 3). Zusammenfassend erachtet die Kammer die vom Privatkläger zum Geschehen gemachten Aussagen als konstant. 14.2.6 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich weiter die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings für sich allein noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.).