17] ab 08:15:57). Es ist nicht ersichtlich, warum der Privatkläger in dieser Situation nicht einfach verneint, sondern die Frage mit «nid grad» beantwortet, was so viel heisst, wie «nicht von Anfang an», was ja dann schliesslich auch Inhalt seiner ergänzenden Aussage war. Dazu passt auch die Ergänzung der Antwort, indem der Beschuldigte eben die Arbeitskleider «noch» angehabt habe. Tatsächlich gab der Privatkläger an, der Beschuldigte habe sich seiner Kleider nie ganz entledigt, sondern sich bloss die Hose geöffnet und heruntergezogen zu haben (pag. 183 Z. 3).