14.2.8 hiernach). Dass der Privatkläger bei seinen Schilderungen nicht immer chronologisch und geordnet vorging, ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte – mit Blick auf die involvierten Emotionen und die bereits erwähnten Schilderungsschwierigkeiten des Privatklägers nicht erstaunlich bzw. vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern (vgl. dazu auch FRIEDRICH ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubhaftigkeitsmerkmale, 5. Aufl. 2011, S. 66).