Während der Privatkläger nämlich anfänglich in erster Linie auf die Begleitumstände des Vorfalls einging und lediglich sehr zurückhaltend punktuell und wenig geordnet einige sexuelle Handlungen schilderte, die der Beschuldigte gegen seinen Willen an ihm vorgenommen habe, erweiterte er diese stetig um gewisse Einzelheiten, so dass sich erst allmählich ein konkreter Ablauf herauskristallisierte. Dieser Ablauf ist in sich stimmig und nicht nur mit den übrigen Aussagen des Privatklägers konstant, sondern auch mit den ansonsten zugänglichen Beweismitteln vereinbar (vgl. dazu Ziff. 14.2.8 hiernach).