Auch diese gab der Privatkläger nämlich erst auf Nachfrage, ob er wirklich alles erzählt habe, zu (pag. 183 Z. 41 ff.) und präzisierte später, er könne sich nicht erklären, weshalb sein Penis in diesem Moment steif geworden sei (pag. 185 Z. 15). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den vom Privatkläger vorgebrachten Grund für das anfängliche Verschweigen als plausibel. Bedeutend ist gleichzeitig, dass die vom Privatkläger nachgeschobenen Aussagen nicht zu einem eigentlichen Widerspruch führen, sondern sich problemlos mit seinen früheren Äusserungen