Vor diesem Hintergrund erstaunt wenig, dass der Beschuldigte mit dem In-den-Mund-Nehmen des Penis des Beschuldigten zu Beginn jenen Teil des Übergriffs ausliess, der für ihn am schlimmsten war (pag. 184 Z. 25-27) und diesen erst später gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte, als es ihm nach eigenen Angaben nicht mehr unangenehm war bzw. er sich nicht mehr schämte (pag. 418 Z. 42-44). Gleiches kann auch für das anfängliche Verschweigen der Erektion gesagt werden, die nun oberinstanzlich auch vom Zeugen E.________ bestätigt wurde. Auch diese gab der Privatkläger nämlich erst auf Nachfrage, ob er wirklich alles erzählt habe, zu (pag.