Wie bereits unter Ziff. 14.2.3 hiervor (Widerstand des Privatklägers) ausgeführt, bekundete der Privatkläger beim Sprechen über die sexuellen Handlungen grosses Unbehagen. Dies ist für die Kammer insofern nachvollziehbar, als er vor diesem Vorfall wenig bzw. keinen konkreten Kontakt mit der Sexualität hatte (so auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt [pag. 419 Z. 10 f.]) und es sich dabei um einen für ihn stark schambelasteten Bereich zu handeln scheint.