Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt und bereits von der Vorinstanz (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) aufgenommen, sind die Aussagen des Privatklägers zur Reihenfolge und dem Ausmass der sexuellen Handlungen teilweise unterschiedlich bzw. scheinen auf den ersten Blick gar Aggravierungstendenzen aufzuweisen. Es wäre indessen verfehlt, direkt von gewissen Ungereimtheiten auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu schliessen. Diese sind vielmehr mit seinen übrigen Schilderungen in Verbindung zu setzen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu würdigen: Wie bereits unter Ziff.