Die vom Privatkläger nachträglich zu Protokoll gegebenen, von seiner ursprünglichen Schilderung abweichenden Versionen betreffen zweifellos das Kerngeschehen und werfen damit gewisse Fragen bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf. Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt und bereits von der Vorinstanz (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) aufgenommen, sind die Aussagen des Privatklägers zur Reihenfolge und dem Ausmass der sexuellen Handlungen teilweise unterschiedlich bzw. scheinen auf den ersten Blick gar Aggravierungstendenzen aufzuweisen.