25 - der Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2017 erstmals zusätzlich erwähnte, dass der Beschuldigte vor dem passiven Oralverkehr seinen Penis massiert habe und dass dieser dabei steif geworden sei (pag. 184 Z. 1-13). Die vom Privatkläger nachträglich zu Protokoll gegebenen, von seiner ursprünglichen Schilderung abweichenden Versionen betreffen zweifellos das Kerngeschehen und werfen damit gewisse Fragen bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf.