Hinsichtlich der Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens ist dagegen mit einer weniger grossen Konstanz zu rechnen (LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 64). Diese Erkenntnisse sind für den vorliegenden Fall insofern von Relevanz, als - der Privatkläger erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2016 sagte er sei gezwungen worden, den Penis des Beschuldigten in den Mund zu nehmen und zudem die Reihenfolge «Finger in den After» - «Oralverkehr passiv» im Vergleich zu seinen früheren Aussagen umkehrte;