17] ab 08:04:45). Weiter fällt auf, dass der Privatkläger das Geschehen vielfach nicht ausschliesslich mit Worten wiedergibt, sondern dass er Einzelheiten seiner Erzählung physisch nachvollzieht. Zudem gewährt er dem Befragenden verschiedentlich Einblicke in seine begleitenden Gedankengänge und Gefühle. Auch dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Privatkläger ein Ereignis schildert, welches er anhand von verschiedenen Aspekten der Erinnerung rekonstruiert und welches entsprechend auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50). Beispielhaft ist dafür auf die Gesten hinzuweisen, die der Privatklä-