O., S. 44 und 50 f.). Wenn der Privatkläger darum innerhalb seiner Erzählung plötzlich auf ein Detail zurückkommt, welches er bei der Polizei vergessen habe zu erwähnen und dann auf einen Vorhang Bezug nimmt, den der Beschuldigte hinter sich zugezogen habe, als er die Garderobe betreten habe, ist dies zwar sprunghaft, spricht aber dafür, dass er gedanklich dem Erinnerungsstrang eines tatsächlichen Erlebnisses folgt und bestrebt ist, dieses möglichst präzise zu schildern, ohne sich über eine Wirkung beim Gegenüber Gedanken zu machen (Video [pag. 17] ab 08:04:45).