Der Privatkläger schildert damit ein originelles, ungewöhnliches Detail, welches in dieser Form kaum zu erfinden ist und in einer konstruierten Aussage nicht zu erwarten wäre (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 50). Für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen sprechen ferner die vom Privatkläger verschiedentlich wiedergegebenen wechselseitigen Gesprächsteile (vgl. dazu etwa 23 BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 375 f.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49).