So habe dieser ausgeführt, er beantworte die von ihm (dem Privatkläger) gestellten Fragen zur Gartenarbeit erst, wenn sie zusammen Sex gehabt hätten (Video [pag. 17] 08:05:10, von der Vorinstanz transkribiert auf pag. 219 oben). Ein solches Angebot kam nicht nur für den Privatkläger überraschend, sondern ist ganz allgemein wenig gebräuchlich. Der Privatkläger schildert damit ein originelles, ungewöhnliches Detail, welches in dieser Form kaum zu erfinden ist und in einer konstruierten Aussage nicht zu erwarten wäre (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 50).