Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (S. 29 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235 f.), erblickt auch die Kammer in den Aussagen des Privatklägers eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen, auf welche in der Folge beispielhaft einzugehen ist: Als Ausgangspunkt für das Kerngeschehen schildert der Privatkläger einen «Deal» der ihm vom Beschuldigten vorgeschlagen worden sei. So habe dieser ausgeführt, er beantworte die von ihm (dem Privatkläger) gestellten Fragen zur Gartenarbeit erst, wenn sie zusammen Sex gehabt hätten (Video [pag.