Zunächst bestritt der Beschuldigte durchwegs, je sexuellen Kontakt mit dem Privatkläger gehabt zu haben. Ferner wäre nicht zu erwarten, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach einvernehmlichen sexuellen Handlungen – gar noch mit einer Erektion – zu einer Betreuungsperson begeben hätte, um dieser von einem sexuellen Übergriff zu berichten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer sowohl die Angaben des Privatklägers zu den vom Beschuldigten angewandten Nötigungsmitteln als auch die von ihm beschriebene Schockstarre als logisch konsistent und insbesondere mit den von E.________ bestätigten Begleitumständen der Meldung vereinbar.