_, geschildert. Dieser gab an, der Privatkläger sei in einem aufgewühlten Gefühlszustand und mit einer deutlich erkennbaren Erektion auf ihn zugekommen und habe ihm von einem sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten erzählt (pag. 377 f. Z. 37-10). Auch dieses Verhalten ist mit der vom Privatkläger beschriebenen Hilflosigkeit und Überforderung konstant. Soweit die Verteidigung aus der von E.________ wahrgenommenen Erektion auf die Einvernehmlichkeit des Kontakts schliessen will, kann ihr nicht gefolgt werden: Zunächst bestritt der Beschuldigte durchwegs, je sexuellen Kontakt mit dem Privatkläger gehabt zu haben.