Dies gilt umso mehr, wenn von einer zusätzlichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgegangen wird, wie sie der Privatkläger beschreibt. Passend zum Ende der Schockstarre gab der Privatkläger schliesslich an, unmittelbar nach dem «Erwachen» zu einer Betreuungsperson gerannt zu sein und dieser von den Geschehnissen erzählt zu haben. Ein entsprechendes Gespräch wird denn auch vom Betreuer des Mittagstisches, E.________, geschildert.