22 Unter diesen Gesamtumständen erscheint es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Privatkläger in einer ersten Phase völlig überfordert war und den an ihm vorgenommenen Handlungen zunächst nicht viel entgegenhalten konnte bzw. vorübergehend erstarrte. Dies gilt umso mehr, wenn von einer zusätzlichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgegangen wird, wie sie der Privatkläger beschreibt.