Er gab an, dass es sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um seinen ersten Kontakt mit der Sexualität gehandelt habe (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 184 Z. 11-13; zuletzt auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 419 Z. 8 ff.). Weiter scheint es sich dabei beim Privatkläger um einen stark schambehafteten Bereich zu handeln. Erste Hinweise darauf ergeben sich schon aus der Befragung vor der Staatsanwaltschaft, als der Privatkläger nicht auf die Frage antworten will, ob der Penis des Beschuldigten während dem Vorfall schlaff oder steif gewesen sei (pag. 22 Z. 132 ff.).