219 Mitte). Dieses Erwachen beschrieb der Privatkläger später dahingehend, dass ihm in den Sinn gekommen sei, was los sei (Video [pag. 17] 08:14:58) bzw. wo er sei und was passiert sei (Video [pag. 17] 08:32:32). Auch wenn das Verhalten des Privatklägers auf den ersten Blick relativ passiv scheint, ist es stets vor dem Hintergrund der Gesamtumstände zu würdigen: Zunächst beschreibt der Privatkläger ein für ihn völlig überraschendes Geschehen, auf welches er in keiner Weise vorbreitet war. Er gab an, dass es sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um seinen ersten Kontakt mit der Sexualität gehandelt habe (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag.