Die einzelnen Fragmente, in welchen der Privatkläger die Gewalteinwirkungen des Beschuldigten beschreibt, werden sodann durch die im IRM-Gutachten aufgenommenen Befunde gestützt: Darin ist nämlich von Hautunterblutungen bzw. Hautverfärbungen am rechten Ober- und am linken Unterarm sowie am rechten Oberschenkel die Rede, welche auf die Anwendung stumpfer Gewalt zurückgehen und zeitlich mit den geltend gemachten Ereignissen des 23. August 2016 in Zusammenhang stehen könnten (Bericht vom 7. Oktober 2016, pag. 10 f.). Passend dazu schilderte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm die Arme auf den Rücken gedreht und ihn in die Beingegend getreten (z.B. Video [pag.