richtet hatte – so erwähnte er den durch den Beschuldigten erzwungenen Oralverkehr erst bei seiner nächsten Befragung vor der Staatsanwaltschaft. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise schwer verständlichen Ausführungen zu den Gewaltanwendungen des Beschuldigten für die Kammer erklärbar; dies gilt umso mehr, 21 als der Privatkläger nicht Handlungen beschreibt, die physisch nicht möglich erscheinen.