Auch wenn sich der Privatkläger in dieser Situation offensichtlich nicht in der Lage sah, einen relativ komplizierten Handlungsablauf mit wechselnden Positionen und Interaktionen gleichsam schauspielerisch darzustellen, ist immerhin zu erwähnen, dass er bereits in einem früheren Stadium der Befragung beschrieben hatte, wie ihn der Beschuldigte ans Bein getreten, ihm den Arm verdreht und ihn in dieser Position mit einer Hand an die Wand gedrückt habe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das ganze Ausmass der sexuellen Handlungen be-