Gewisse Fragezeichen ergeben sich mit Blick auf die logische Konsistenz der gesamten Aussage allenfalls in zweierlei Hinsicht: Einerseits im Zusammenhang mit der Art und Weise, in welcher der Privatkläger vor und während den sexuellen Handlungen vom Beschuldigten festgehalten und getreten wurde. Andererseits hinsichtlich der vom Privatkläger geleisteten Gegenwehr, wie sie bei einer ablehnenden Haltung gegenüber den sexuellen Handlungen grundsätzlich zu erwarten wäre. Ad. Nötigungshandlungen des Beschuldigten In der Videobefragung vom 29. August 2016 versucht der befragende Polizist T.__