aufgesucht und hinter sich den Schutzvorhang zugezogen habe. Nachdem er (der Privatkläger) dem Beschuldigten eine Frage zur Gartenarbeit gestellt habe, sei er von diesem zu einem «Deal» aufgefordert worden, wonach er (der Beschuldigten) ihm (dem Privatkläger) erst nach gehabten sexuellen Handlungen von seiner Gartenarbeit erzählen würde. Der Privatkläger habe diesen Deal unter Verweis auf seine sexuelle Ausrichtung und die Beziehung zu seiner Freundin abgelehnt, worauf der Beschuldigte seinem Wunsch nach sexuellen Handlungen mittels Fusstritten und durch Festhalten Nachdruck versetzt und ihn schliesslich durchgesetzt habe.