20 auszugehen. Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers für die Schilderung des hier zu beurteilenden Ereignisses ist jedoch in hinreichendem Mass gegeben. 14.2.3 Logische Konsistenz der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger schildert, wie der Beschuldigte ihn über Mittag in der Herrengarderobe der Institution M.________ aufgesucht und hinter sich den Schutzvorhang zugezogen habe.