17] 08:05:45). Diese Verständigungsprobleme schienen aber in erster Linie auf physische (u.U. Stimmbänderoperation – vgl. pag. 354) oder mechanische Probleme als auf die kognitiven Fähigkeiten des Privatklägers zurückzugehen. Vielmehr konnte der Privatkläger – nicht zuletzt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – frei über sich und sein Umfeld, aber auch über das Rand- und das Kerngeschehen angemessen Auskunft erteilen. Der Privatkläger stellte ferner verschiedentlich seine Fähigkeit unter Beweis, autonom über einen Sachverhalt zu berichten.