Die dem Gericht von Frau Dr. L.________ zur Verfügung gestellte Diagnoseliste des Privatklägers ist relativ lang und vielseitig (pag. 354). Allerdings sind darauf keine Diagnosen ersichtlich, die geeignet wären, sich derart massiv auf die oben erwähnten Fähigkeiten auszuwirken, dass diesbezüglich mit ernsthaften Einschränkungen zu rechnen wäre. Immerhin ist auf die beim Privatkläger diagnostizierte Lernbehinderung hinzuweisen, wobei der IQ nach wie vor bei 94 Punkten liegt.