_) gerannt zu sein und diesem vom Übergriff berichtet zu haben. Er beschreibt damit eine äusserst kurze Entstehungsgeschichte, die auch vom besagten Zeugen E.________ übereinstimmend geschildert wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234), blieb in der kurzen Zeit zwischen dem angeblichen Ereignis und der ersten Meldung bei Herrn E.________ kaum Zeit für eine suggestive Beeinflussung des Privatklägers, die ihn zu einer unabsichtlichen Falschaussage bewegt haben könnte.