Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Nach einer Analyse der Aussagen selber ist abschliessend zu prüfen, inwiefern sich das so gewonnene Ergebnis mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen oder durch sie widerlegen lässt.