Er sei am besagten Tag nie in der Garderobe des Haupthauses gewesen. Seit der Turnunterricht an einen anderen Ort verlegt worden sei, habe er die entsprechende Garderobe nicht mehr genutzt bzw. habe dort auch kein «Kästchen» mehr (pag. 425 Z. 1-8). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, es sei nie zu dem von den übrigen Parteien geschilderten Klärungsgespräch gekommen. Er habe am besagten Nachmittag nur mit seiner Berufsbildnerin Frau F.________ ein Gespräch geführt; dort habe er auch erwähnt, dass er dem Privatkläger unabsichtlich «acho» sei (pag. 425 Z. 10-22).