Zu den Auswirkungen seiner Sehbeschränkung führte der Beschuldigte zunächst aus, wenn ein Gegenstand für andere Personen bereits ab zehn Metern zu erkennen sei, nehme er diesen erst ab einer Entfernung von vier Metern wahr. Für die Lektüre klein geschriebener Texte verfüge er ferner über eine spezielle Brille (pag. 424 Z. 18-22). Angesprochen auf die vom Privatkläger erhobenen Vorwürfe gab der Beschuldigte an, er sei es «eigentlich» nicht gewesen; er sei es sogar sicher nicht gewesen (pag. 424 Z. 32-35).