419 Z. 8-11). Diese Freundin habe er im Übrigen nicht nur erfunden, damit der Beschuldigte von ihm ablasse, die gebe es wirklich – sie heisse R.________. Früher habe sie in Langnau gewohnt, nun sei sie nach Zürich gezogen (pag. 419 Z. 1-6 i.V.m. pag. 420 Z. 3-7). 17 13.3.2 Beschuldigter Zu den Auswirkungen seiner Sehbeschränkung führte der Beschuldigte zunächst aus, wenn ein Gegenstand für andere Personen bereits ab zehn Metern zu erkennen sei, nehme er diesen erst ab einer Entfernung von vier Metern wahr.