Ein Blick in die Einvernahmeprotokolle und das Studium des Videos der Erstbefragung des Privatklägers (pag. 17) zeigen, dass diese Zusammenfassungen sorgfältig, vollständig und korrekt erfolgten. Die Vorinstanz fügte gar eine weitgehende Transkription der Videobefragung des Privatklägers bei (S. 12-19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 218-225). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 5.1 und 5.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 218-234) wird verwiesen. 13.3 Aussagen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren 13.3.1 Privatkläger Der Privatkläger bestätigte vorab seine bisher gemachten Aussagen (pag.