Danach habe er die Garderobe verlassen. Es könne sein, dass er den Privatkläger beim Rausgehen berührt habe bzw. diesem angekommen sei. Dies sei aber nicht in einem sexuellen Zusammenhang gewesen (pag. 413 Z. 29-38). 13.2 Aussagen der beiden Parteien bis zum oberinstanzlichen Verfaharen Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten aus der Untersuchung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich und gründlich zusammengefasst. Ein Blick in die Einvernahmeprotokolle und das Studium des Videos der Erstbefragung des Privatklägers (pag.