Danach habe ihm der Beschuldigte die Hosen runtergelassen, ihn im Intimbereich berührt und geküsst. Kurz vor Wiederaufnahme der Arbeit habe er den Betreuer aufgesucht und diesem den Vorfall geschildert (pag. 413 Z. 11-23). In einem anschliessend mit dem Beschuldigten geführten Gespräch habe dieser die Situation anders geschildert. Der Beschuldigte habe angegeben, etwas in die Garderobe getan oder dort gesucht zu haben. Da sei der Privatkläger gekommen und habe ihn nach der Arbeit im Garten und dem Liegenschaftsunterhalt gefragt. Danach habe er die Garderobe verlassen.