408 Z. 18-20). Ob eine Entschuldigung ausgesprochen worden sei, könne sie nicht mehr sagen, sie wisse nur, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Ende des Gesprächs die Hand gegeben hätten (pag. 408 Z. 22-24). Vor dem Gespräch sei der Privatkläger sehr impulsiv und aufgebracht gewesen. Nach dem Gespräch sei von ihm her nichts mehr gekommen (pag. 408 Z. 12 f. und Z. 26-28). Frau H.________ bestätigte schliesslich, dass der blaue Vorhang, der die Garderobe vom Werkraum trennt, bereits seit mindestens drei Jahren dort hänge (pag. 408 Z. 38). Frau G.________ Schliesslich berichtete auch die Leiterin der Stiftung M.________ von ihren Erinnerungen an den 23 und 24. August