402 Z. 12-15). Er (der Beschuldigte) habe entweder ausgeführt, es sei etwas Unabsichtliches oder gar nichts passiert (pag. 402 Z. 27-30). Bis zum Ende des Gesprächs sei nicht klar gewesen, was genau passiert sei. Da die Beteiligten nicht im gleichen Bereich gearbeitet hätten, seien sie gefragt worden, ob es für sie in Ordnung sei, die Arbeit wieder aufzunehmen, was von ihnen bestätigt worden sei (pag. 402 f. Z. 35-2). Nach Feierabend habe sie noch ihren Vorgesetzten informiert – was danach passiert sei, wisse sie nicht (pag. 402 Z. 36-38). Auf die angebliche Erektion des Privatklägers angesprochen gab sie an, dies komme ihr bekannt vor, Herr E.___