15 ungsperson des Beschuldigten (pag. 401 Z. 17 f. i.V.m. Z. 27 f.). Sie bestätigte ihren Bericht vom 21. Dezember 2016, erinnerte sich aber ansonsten nur relativ oberflächlich an das Vorgefallene. Auch sie gab an, es sei am Nachmittag des 23. August 2016 zu einem Gespräch gekommen, an welchem neben den Parteien und ihr selber noch Herr E.________ und Frau H.________ teilgenommen hätten (pag. 402 Z. 1 ff.). Während der Privatkläger einen Vorfall in der Garderobe geschildert habe, habe der Beschuldigte angegeben, dieser hätte nicht stattgefunden (pag. 402 Z. 12-15).