Was genau der Beschuldigte gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Das Gespräch habe seinen Abschluss aber darin gefunden, dass sich der Beschuldigte beim Privatkläger entschuldigt und dieser die Entschuldigung auch angenommen habe (pag. 378 Z. 33-37). Vom Vorsitzenden darauf angesprochen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Privatklägers gesagt habe, er sei ihm «unäxtra acho», gab Herr E.________ an, er könne sich nun in die Situation zurückversetzten. Der Beschuldigte habe ausgeführt, es sei ihm aus Versehen passiert (pag. 379 Z. 1-5). Frau F.________ Bei Frau F.___