378 Z. 1 f.). Da der Beschuldigte nicht mehr auffindbar gewesen sei, habe er mit dem Privatkläger das Gespräch gesucht und ihm erklärt, dass er es besser fände, diesen Vorfall «mit allen» zu besprechen (pag. 378 Z. 12-15). Anschliessend nahm Herr E.________ Bezug auf das bereits in den Berichten F.________ und G.________ erwähnte Klärungsgespräch. Er bestätigte sowohl die Zusammensetzung, als auch den Zeitpunkt zu welchem es stattgefunden habe (pag. 378 Z. 16 i.V.m. Z.39 f.). Bei dieser Gelegenheit habe der Privatkläger erneut seine Version der Geschichte geschildert. Was genau der Beschuldigte gesagt habe, könne er nicht mehr sagen.