378 Z. 18-21). Der Privatkläger habe ihm ebenfalls klar gemacht, dass er sich genötigt und übergangen gefühlt habe und dass er dem Beschuldigten deutlich gesagt habe, dass er dies nicht wolle (pag. 378 Z. 4-6). Bei seinen Schilderungen habe der Privatkläger aufgewühlt und aufgeregt gewirkt und er (Herr E.________) habe auch eine gewisse Unsicherheit gespürt (pag. 378 Z. 8 f.). Weiter sei für ihn ersichtlich gewesen, dass der Privatkläger eine Erektion gehabt habe, als er ihn aufgesucht habe (pag. 378 Z. 1 f.).