Nach dem besagten Tag habe der Privatkläger dagegen nicht mehr arbeiten gehen wollen, da er Angst gehabt habe, dem Beschuldigten über den Weg zu laufen. Er habe ferner deutliche somatische und psychische Stresszeichen wie Übelkeit, Erbrechen, Schlafstörungen mit Alpträumen gezeigt und traurig und verzweifelt gewirkt.