Für die inhaltlichen Zusammenfassungen dieser Berichte kann auf die ausführliche und zutreffende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5- 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 211-216). 13.1.2 Aus dem oberinstanzlichen Verfahren Der Privatkläger gab an, nach dem Vorfall weggerannt zu sein und sich sofort an E.________ gewendet zu haben, um diesem von dem Vorfall zu berichten. Ferner nahm er verschiedentlich auf ein Klärungsgespräch Bezug, das am selben Tag zusammen mit dem Beschuldigten, Herrn E.________ und den Berufsbildnerinnen F.________ und H.________ durchgeführt worden sei.